21.05.2013

Verpflegungsmehraufwand: Dreimonatsfrist gilt bei kurzfristigen Verlängerungen

Im Rahmen einer Auswärtstätigkeit kann man für die ersten 3 Monate zusätzlich eine Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun über einen Fall entscheiden, in dem der Betreffende mehr als drei Monate an dem auswärtigen Arbeitsort tätig war. Die Tätigkeit war aber immer wieder unterbrochen durch Tage mit Heimarbeit und Arbeit für andere Kunden.

Ein selbständiger Unternehmensberater aus O. war im Streitjahr war fast jede Woche zwei bis zu vier Tage beim Kunden, einer Fa. in B., tätig. Das Finanzamt akzeptierte keine Verpflegungsmehraufwendungen für das Streitjahr. Es verwies darauf, dass er bereits von Oktober bis Dezember im Vorjahr bei diesem Kunden in ähnlicher Weise tätig geworden war, sodass die Auswärtstätigkeit bereits länger als drei Monate angedauert hatte. Der Berater machte demgegenüber geltend, dass er sich auf die Situation in B. nicht dauerhaft habe einstellen können. Es habe sich um mehrere, nacheinander erfolgte Aufträge gehandelt, die sehr kurzfristig erteilt wurden. Auch war er immer nur kurze Zeit vor Ort.

Der BFH entschied im Sinne des Finanzamtes. Bei einer Auswärtstätigkeit sei die steuerliche Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen auf 3 Monate begrenzt. Der Betreffende könne sich in der Zeit auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen und seine Kosten minimieren. Die Dreimonatsfrist beginne grundsätzlich erst nach einer Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von vier Wochen wieder erneut zu laufen.



Verpflegungspauschale
Auswärtstätigkeit
BFH
Verpflegungsmehraufwendungen
Dreimonatsfrist
II R 94/10
Fristunterbrechung
Bundesfinanzhof, Urteil v. 28.2.2013, II R 94/10, PM Nr. 28 vom 15.05.2013
Haftungshinweis:
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