Bei der auf Dauer angelegten Vermietung einer Wohnimmobilie wird nach der Rechtsprechung üblicherweise zunächst vermutet, dass der Vermieter die Absicht hat, durch die Vermietung Geld zu verdienen. Bei der Vermietung einer Gewerbeimmobilie gilt die Vermutung nicht. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob der Vermieter über die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Gewinn erzielen könnte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun über einen Fall entscheiden, in dem eine GbR als gewerbliche Zwischenvermieterin einer Eigentümer-GmbH ein Gewerbeobjekt verlustreich angemietet hatte. An der GbR und der Eigentümer-GmbH waren die gleichen Personen beteiligt. Die Eigentümer-GmbH hatte das Gewerbegrundstück Anfang 1996 erworben. Die Gebäude auf dem Grundstück hatten Baumängel und waren nur zu einem Teil in einem vermietbaren Zustand. Von 1996 bis 1999 stand das Grundstück leer. Die 1999 gegründete GbR mietete das Grundstück als Zwischenmieterin und entfaltete einige Bemühungen zur Vermietung. In geringem Umfang konnte sie Teilflächen vermieten. Das Finanzamt erkannte ihre Verluste der Klägerin bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht an.
Der BFH bestätigte dies. Die Aufwendungen für ein leerstehendes Gewerbeobjekt seien dann als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht feststellbar ist. Es müssten hierzu ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachgewiesen werden. Das Anbringen einer Tafel an dem Gebäude sowie das Schalten von Vermietungsanzeigen und Kontaktaufnahme mit möglichen Mietern seien nicht ausreichend, wenn gleichzeitig überregional versucht wird, das Objekt zu verkaufen. Angesichts des schlechten Bauzustandes hätte die Klägerin grundlegend reagieren müssen, um die Vermietbarkeit herzustellen. Eine Vermietung von Teilflächen als Reaktion sei unzureichend.