22.05.2013

Ernstliche Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

Die Zinsschranke begrenzt die Möglichkeiten von gewerblichen Unternehmen, Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Sofern der Nettozinsaufwand des Unternehmens einen Betrag von 3 Mio. überschreitet, können die Zinsen im Regelfall nur noch in Höhe von 30 % des um Zinsaufwendungen und bestimmte Abschreibungen erhöhten Einkommens abgezogen werden. Die darüber liegenden Zinsen können nur in die darauffolgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.

Das Finanzgericht Münster hat nun im vorläufigen Rechtsschutz ernstlich angezweifelt, dass die Regelungen über die Zinsschranke verfassungsgemäß sind. Die GmbH, die eine Aussetzung des Vollzugs des Steuerbescheids erreichen wollte, hatte im Streitjahr rund 9,6 Mio. Zinsaufwendungen gehabt, von denen nur 3,3 Mio. im Streitjahr als Betriebsausgaben zugelassen wurden. Ansonsten wurden die Zinsen nur in die Folgejahre vorgetragen.

Das Gericht zweifelte daran, ob die Regelung dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Zinsschranke sei eine Abweichung von der Grundentscheidung, dass Betriebsausgaben in dem Jahr abziehbar sind, in dem sie anfallen und den Steuerpflichtigen belasten. Sie gehe in ihrer Wirkung über die ihr zugedachte Verhinderung von missbräuchlichen konzerninternen Gewinnverlagerungen hinaus und führe zu erheblichen Belastungswirkungen bzw. einer Substanzbesteuerung. Trotz dieser Zweifel wertete das Finanzgericht aber das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes höher als das Interesse des Antragsstellers an dessen Aussetzung.



Zinsschranke
Zinsaufwendungen
Finanzgericht Münster
9 V 2400/12 K
konzernintere Gewinnverlagerungen
Substanzbesteuerung
Beschluss Finanzgericht Münster v. 29.04.2013, 9 V 2400/12 K, PM vom 15.05.2013
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