23.05.2013

Werbungskosten für nicht vermietbare Immobilie – Eigentümer muss handeln

Ein vorübergehender Leerstand der Immobilie steht dem Abzug der Kosten nicht entgegen. Sie werden als vorweggenommene Werbungskosten für die Vermietung eingestuft. Sofern allerdings die Immobilie lange Jahre leer steht und vom Bauzustand/Zuschnitt her als unvermietbar gilt, wird eine fehlende Vermietungsabsicht vermutet. Der Eigentümer muss dann Maßnahmen unternehmen, um wieder eine Vermietbarkeit zu erreichen.

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall hatte der Kläger in 1997 in A./Thüringen eine Villa gekauft. Das Gebäude, das eine Wohnfläche von 156 qm hat, gehörte früher der Familie des Klägers. Zum Zeitpunkt des Kaufs hatte es bereits einige Zeit leer gestanden und war grundlegend sanierungsbedürftig. Der Kläger beauftragte eine Wohnungsgesellschaft mit der Vermietung des Hauses. Wegen der Größe und dem Zustand des Hauses fand sich kein Mieter. Eine Sanierung wäre unwirtschaftlich. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten ab 2010 nicht mehr.

Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei fehlender Vermietung ist stets, dass Vermietungsbemühungen mit Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit betrieben wurden. Obwohl sich für den Kläger aufgrund der erfolglosen Vermietungsbemühungen gezeigt hatte, dass das Objekt so nicht vermietbar ist, blieb er untätig. Er hätte es umbauen und sanieren müssen, um es vermietbar zu machen oder sich von dem verlustbringenden Objekt trennen müssen.

Eine Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.



Leerstand
vorweggenommene Werbungskosten
Niedersächsisches Finanzgericht
10 K 48/12
Vermietungsbemühungen
Umbau
vermietbar machen
unvermietbare Immobilie
Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.07.2012, 10 K 41/12 (BFH: IX R 48/12), EFG 2013, S. 624 – 627, Der Betrieb 2013, M 19 (Heft Nr. 18)
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