Zugmaschinen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind von der Kfz-Steuer befreit. Wenn ein Hof mittels Biogasanlage und Blockheizkraftwerk Strom zum Verkauf erzeugt und hierfür sämtliche auf dem Hof erzeugte Biomasse einsetzt, ist der Hof als ein einheitlicher Gewerbebetrieb zu beurteilen. Das hat zur Folge, dass die Zugmaschine dieses Hofes nicht mehr von der Kfz-Steuer befreit ist. Der Bundesfinanzhof stellte hierzu fest, dass die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung von Biomasse dann nur eine untergeordnete Bedeutung habe, weil die Erträge ausschließlich durch den Absatz des erzeugten Stroms erzielt werden.