27.05.2013

Betriebsübliche Arbeitszeit gilt auch für außertarifliche Angestellte

Für ein volles Gehalt muss der Arbeitnehmer auch die volle Arbeitszeit im Betrieb gearbeitet haben. Sofern keine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag vorliegt, ist die volle Arbeitszeit die betriebsübliche Arbeitszeit. Das gilt auch für sog. außertarifliche Angestellte.

Die Angestellte, über deren Fall nun das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, wurde als außertarifliche Angestellte mit einem Brutto-Jahreseinkommen von 95.000 € beschäftigt. Bezüglich der Arbeitszeit bestimmte ihr Arbeitsvertrag lediglich, dass sie „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig“ werden musste. Nachdem sie im Herbst 2010 ca. 700 Minusstunden angesammelt hatte, forderte der Arbeitgeber sie auf, künftig zu betriebsüblichen Arbeitszeiten im Büro zu sein. Da sie im Dezember 2010 statt der betriebsüblichen 38 Stunden/Woche nur 19,8 Stunden und im Januar noch weniger im Betrieb gearbeitet hatte, kürzte man ihr Gehalt.

Sie machte geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, eine bestimmte Anzahl von Stunden zu arbeiten, da sich ihre Arbeit nicht in Zeiteinheiten messen lasse.

Das Bundesarbeitsgericht entschied wie die Vorinstanzen zugunsten des Arbeitgebers. Auch für außertarifliche Angestellte gelte die betriebsübliche Arbeitszeit. Da hier keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ihre Arbeitsleistung vom Zeitmaß abgekoppelt war, ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, Lohn für Zeiten zu zahlen, zu denen sie nicht im Büro war.



Arbeitszeit
betriebliche Arbeitszeit
Bundesarbeitsgericht
10 AZR 325/12
außertarifliche Angestellte
Minusstunden
Gehaltskürzung
Mindestarbeitszeit
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 15.05.2013, 10 AZR 325/12, PM des BAG vom 15.05.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück