28.05.2013

Arbeitgeber kann sich Entscheidung über Weihnachtsgratifikation nach billigem Ermessen vorbehalten

In Arbeitsverträgen wird häufig die Zahlung eines Weihnachtsgeldes unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, um das Entstehen eines Anspruchs auf die Gratifikation unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des Betriebs zu verhindern. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber aber auch einen anderen Weg gehen. Er kann dem Arbeitnehmer einen festen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld geben, dessen Höhe aber in sein billiges Ermessen stellen. Das kann im Einzelfall auch bedeuten, dass bei schlechter wirtschaftlicher Lage in einem Jahr kein Weihnachtsgeld gezahlt werden muss.

Der Kläger in dem entschiedenen Fall ist in einem Unternehmen für Maschinenbau beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag ist u.a. geregelt, dass er ab einer Firmenzugehörigkeit von 12 Monaten eine volle Weihnachtsgratifikation erhält, deren Höhe jeweils vom Arbeitgeber festgelegt wird. In den Jahren 2001 bis 2008 erhielt er jeweils Weihnachtsgeld, während in 2009 und 2010 der Arbeitgeber wegen schlechter wirtschaftlicher Lage keins auszahlte. Der Kläger wollte mit seiner Klage ein Weihnachtsgeld in Anlehnung an tarifliche Vorschriften der Metallindustrie erstreiten.

Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen ihn. Es stellte fest, dass hier kein freiwilliger Zahlungsvorbehalt vorliegt, sodass der Arbeitnehmer im Prinzip einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die Gratifikation hat. Allerdings sollte die Bestimmung der Höhe der Gratifikation dem Arbeitgeber vorbehalten sein, sodass er deren Bestimmung nach billigem Ermessen treffen müsse. Eine solche Regelung verstoße weder gegen das Transparenzgebot noch benachteiligt sie den Kläger unangemessen. Ob der Arbeitgeber korrekt nach billigem Ermessen über das Weihnachtsgeld entschieden hat, ist jedoch durch das Arbeitsgericht überprüfbar.



Weihnachtsgeld
Widerrufsvorbehalt
billiges Ermessen
Gratifikation
BAG
10 AZR 26/12
Weihnachtsgeldanspruch
Arbeitgeber kann sich Entscheidung über Weihnachtsgratifikation nach billigem Ermessen vorbehalten, Bundesarbeitsgericht Urteil v. 16.1.2013, 10 AZR 26/12
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