Rein nach dem Gesetzeswortlaut sind von der seit 2001 geltenden verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale im Prinzip sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgedeckt. Bei einem nun vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall differenzierte dies weitergehend bei den Kosten zwischen den gewöhnlichen (laufenden) und den außergewöhnlichen Wegekosten. Während erstere vollständig durch die Pauschale abgedeckt sind, seien die außergewöhnlichen Wegekosten (Unfall, Motorschaden, Diebstahl) zusätzlich als Werbungskosten absetzbar.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit seinen Diesel-Pkw versehentlich mit Super betankt. Für den anschließend aufgrund der Fehlbetankung aufgetretenen Motorschaden entstanden Reparaturkosten i.H.v. 4.300 €. Diese wollte das Finanzamt nicht neben der Entfernungspauschale zum Abzug zulassen.
Derzeit überwiegt in Rechtsprechung und Steuerliteratur die Auffassung, dass durch die Pauschale auch ungewöhnliche Kosten abgedeckt sind. Die Finanzverwaltung akzeptiert darüber hinaus auch die Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit als Werbungskosten.
Das Finanzgericht nahm demgegenüber die o.g. Differenzierung vor, die i.E. der Rechtslage vor der Einführung der Pauschale in 2001 entspricht. Andernfalls liefe das auf ein Abzugsverbot für bestimmte Werbungskosten hin, was aber nicht zu rechtfertigen sei.
Die Revision am Bundesfinanzhof wurde ausdrücklich zugelassen.