Bei Fernsehshows gewonnene Preisgelder sind nach Auffassung der Finanzverwaltung steuer- pflichtig, wenn das Preisgeld und der Auftritt des Kandidaten in einem gegenseitigen Leistungsver- hältnis stehen. Für ein solches können folgende Punkte sprechen:
Dem Kandidaten wird ein bestimmtes Verhaltensmuster vorgegeben.
Ihm wird neben der Gewinnchance und dem Preisgeld noch ein erfolgsunabhängiges Antritts- oder Tagegeld etc. gezahlt.
Die Sendung sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern er erstreckt sich über mehrere Folgen.
Das Preisgeld ist Entlohnung für eine Leistung.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügt es zur Steuerpflicht, wenn nur eine der Bedingun- gen erfüllt ist. Der neue Erlass erging im Anschluss an ein entsprechendes Urteil des Bundesfi- nanzhofs.