31.05.2013

Gutschrift auf Arbeitszeitkonto – Lohnzufluss nicht zum Zeitpunkt der Gutschrift.

Im Rahmen eines flexiblen Arbeitszeitmodells wird in einer ersten Phase ein Teil des Gehalts noch nicht ausgezahlt. Die geleistete Mehrarbeitszeit soll stattdessen auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. Später soll dann in einer zweiten Phase der teilnehmende Arbeitnehmer während einer Freistellung von der Arbeit seine Bezüge fortlaufend bekommen. Eine GmbH wollte ein solches Arbeitszeitmodell einführen und wollte vom Finanzamt durch eine Anrufungsauskunft festgestellt haben, dass die Gutschriften auf den Zeitwertkonten noch keinen Zufluss von Arbeitslohn darstellen. Das Finanzamt bestätigte dies nur für normale Arbeitnehmer der Gesellschaft, nahm aber beherrschende Gesellschafter, die bei der GmbH arbeiten, davon aus. Das akzeptierte die GmbH nicht.

Das Finanzgericht Münster stellte fest, dass auch bezüglich der beherrschenden Gesellschafter noch nicht bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto ein Zufluss von Lohn anzunehmen ist. Eine Gutschrift auf dem Konto ist nur dann ein Zufluss, wenn der Berechtigte wirtschaftlich darüber verfügen kann und ihm von nun ab zur Verfügung steht. Er müsse den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun herbeiführen können. Ein Geschäftsführer habe es zwar aufgrund seiner Stellung selbst in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Die geplante Vereinbarung über das Arbeitszeitmodell führe jedoch für alle bindend zu einem Herausschieben der Fälligkeit der Lohnzahlung.

Eine Revision zum Bundesfinanzhof ist anhängig.



Zeitwertkonto
Gesellschafter-Geschäftsführer
beherrschende Gesellschafter
FG Münster
Arbeitszeitmodell
Mehrarbeitszeit
Lohnzahlung
FG Münster, Urteil 13.03.2013, 12 K 3812/10 E, Revision beim BFH (VI R 23/12)
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