31.05.2013

Bürgschaft Dritter für Mietzahlungen ist der Höhe nach unbegrenzt

Der Beklagte wurde vom Kläger aus Bürgschaft in Anspruch genommen. Der Bruder des Beklagten hatte an zwei Terminen hintereinander seine Wohnungsmiete nicht gezahlt, sodass der Kläger, dessen Vermieter, den Mietvertrag kündigen wollte. Um dies zu verhindern, verhandelte der Beklagte daraufhin mit dem Kläger. Er vereinbarte mit ihm, dass der Vermieter die fehlende Miete von dem vom Bruder gestellten Kautionssparbuch entnimmt und der Beklagte eine Bürgschaftserklärung für künftige Mietnachzahlungen des Bruders abgibt. In der Folgezeit liefen erneut Mietschulden für viele Monate auf. Der Beklagte war lediglich bereit, die Mieten für 3 Monate an den Kläger zu zahlen. Er berief sich dabei auf § 551 Abs. 1 und 4 BGB, die bestimmen, dass vom Mieter maximal Mietsicherheiten in Höhe von 3 Monatsmieten verlangt werden dürfen.

Der BGH stellte fest, dass diese Vorschrift keine Anwendung auf von dritter Seite für den Mieter gestellte Mietsicherheiten findet. Würde das Verbot greifen, könnte der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und daher fristlos kündigen müssen, sodass die Absicht des Mieterschutzes, die hinter der Vorschrift steht, ins Gegenteil verkehrt würde.



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BGH 10.4.2013, VIII ZR 379/12, Pressemitteilung des BGH vom 10.4.2013
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