03.06.2013

Tageszulassung mit Saisonkennzeichen – Kfz-Steuer für Mindestzeitraum

Bei Zulassung eines Kfz zum Straßenverkehr auch nur für einen Tag wird mindestens Kfz-Steuer für einen Monat fällig. Das gilt nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Zulassung mit einem Saisonkennzeichen erfolgt, das zum Zulassungszeitpunkt noch gar keine Nutzung des Fahrzeugs erlaubt. Das Saisonkennzeichen begrenze nur die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs zeitlich, nicht dagegen die Geltung der Zulassung. Es sei mit einem zeitlichen Betriebsverbot vergleichbar. Wegen der gültigen Zulassung habe der Händler das Fahrzeug „gehalten“, sodass die Steuer fällig wird.



Tageszulassung
Kfz-Steuer
Mindeststeuer
Saisonkennzeichen
Betriebsverbot
BFH
II R 32/10
Urteil Bundesfinanzhof v. 18.4.2012, II R 32/10
Haftungshinweis:
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