04.06.2013

Lebensversicherungen sind keine unvermeidbaren Privatausgaben

In der Steuerliteratur wird die Auffassung vertreten, dass soweit Sonderausgaben im Bereich der Vorsorgeaufwendungen unvermeidbare Privatausgaben sind, sie steuerlich abziehbar sein müssen, da insoweit der Steuerbürger nicht frei über sein Einkommen verfügen kann. Der Gesetzgeber hat verschiedene Beiträge und Versicherungen zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen, jedoch die Höhe des Abzugs wohl aus haushaltspolitischen Gründen so gedeckelt, dass meist bereits die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung ihn schon ausschöpfen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste nun über einen Fall entscheiden, in dem ein Ehepaar weitergehend die von ihm geleisteten Beiträge für Lebensversicherungen und eine Unfallversicherung als unvermeidbare Ausgaben in voller Höhe zusätzlich zum Abzug ansetzen wollte.

Das Finanzgericht entschied gegen sie. Es handele sich nicht um notwendigen Mindestbedarf. Weder gebe es eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss dieser Versicherungen noch dienten sie zur Absicherung des sozialhilferechtlichen Minimums. Vielmehr solle durch sie das Vermögen und der Lebensstandard abgesichert werden.

Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde bereits eingelegt.



Vorsorgeaufwendungen
Versicherung
Lebensversicherung
Beiträge
Unfallversicherung
FG Baden-Württemberg
notwendiger Mindestbedarf
Urteil (Gerichtsbescheid) Finanzgericht Baden-Württemberg v. 31.1.2013, 9 K 242/12 (Revision beim BFH: X R 5/13), PM Nr. 7/2013 vom 16.5.2013
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