Die vergünstigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Betriebsverkauf ist davon abhängig, dass der Betreffende tatsächlich seine bisherige gewerbliche Tätigkeit aufgibt. Wenn er weiterhin gewerblich tätig bleibt, ist zu prüfen, ob er den bisherigen Betrieb fortführt oder ein gänzlich neuer Betrieb eröffnet wurde. Das Finanzgericht Köln musste darüber entscheiden, ob die Tätigkeit als Restaurator eine Weiterführung der früheren Tätigkeit als Maler ist. Ein Malermeister hatte seine Firma an seinen Sohn verkauft und übernahm nur noch wenige Aufträge für Altkunden. Dann erhielt er einen Auftrag des Landschaftsverbandes, bei dem er bei einer Restaurierung über Jahrhunderte aufgetragene alte Lackschichten zu dokumentieren hatte. Das Finanzamt sah darin eine Fortführung seiner früheren Tätigkeit und wollte ihm die begünstigte Besteuerung versagen. Das Finanzgericht entschied zu seinen Gunsten. Es handele sich um unterschiedliche Tätigkeiten, da ihre Zielrichtung unterschiedlich sei. Bei der früheren Tätigkeit als Maler musste er alte Wandbeläge ausbessern bzw. erneuern, während die neue Tätigkeit einen eher archäologischen, dokumentierenden Charakter habe.