Das Erbschaftsteuergesetz differenziert bei den Erben nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und weist sie unterschiedlichen Erbschaftsteuerklassen zu. So hat der Ehegatte des Erblassers in der Erbschaftsteuerklasse I einen vergleichsweise hohen Freibetrag und einen geringeren Erbschaftsteuersatz als Geschwister des Erblassers, die der Erbschaftsteuerklasse II zugeordnet sind. In dem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten zwei Schwestern ihre zwei Brüder beerbt. Gegenüber dem Finanzamt forderten sie eine Gleichbehandlung bei der Erbschaftsteuer gegenüber Ehepaaren oder Lebenspartnern insbesondere bezüglich der Steuerbefreiung des Familienheims. Die Ungleichbehandlung sei verfassungswidrig.
Demgegenüber stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die Ungleichbehandlung nicht gegen die Verfassung verstößt. Bei Ehepaaren oder Lebenspartnern bestünde eine rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner, aufgrund derer ggf. auch Unterhaltsansprüche zu erfüllen sind. Eine derartige Verpflichtung bestehe unter Geschwistern nicht; es gebe keine Unterhaltsansprüche und kein Pflichtteilsrecht. Ein rein formales Anknüpfen des Gesetzes an bürgerlich-rechtliche Vorgegebenheiten sei zulässig. Aspekte wie persönliche Vertrautheit, gemeinsames Zusammenleben oder langjährige Fürsorge spielten keine Rolle. Der Gesetzgeber durfte im Hinblick auf eine ansonsten notwendige sehr aufwändige Sachverhaltsermittlung im privaten Bereich dies so typisierend regeln.