10.06.2013

Verkäufer erstattet Grundstückserwerbskosten – Minderung der Grunderwerbsteuer

Im Regelfall zahlt bei einem Grundstückskauf der Erwerber die Erwerbsnebenkosten sowie die Grunderwerbsteuer. In einem Fall, über den nun der Bundesfinanzhof entscheiden musste, waren Käufer und Verkäufer übereingekommen, dass letztlich der Verkäufer dem Käufer die Erwerbsnebenkosten und die Grunderwerbsteuer erstattet. Der Käufer trat, nachdem ihm die Kosten erstattet wurden, an das Finanzamt heran und beantragte, die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um diese erstatteten Kosten zu verringern. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Der Bundesfinanzhof gab dem Grundstückskäufer teilweise Recht. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei der Wert der Gegenleistung. Hier wende der Käufer einen Teil des Kaufpreises dafür auf, um vom Verkäufer einen Kostenerstattungsanspruch zu erwerben. Insoweit sei nur ein Teil des Kaufpreises Gegenleistung für den Grunderwerb. Um die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu ermitteln, könne man daher vom gezahlten Kaufpreis den Erstattungsanspruch für die Erwerbsnebenkosten abziehen.

Bezüglich der Erstattung der Grunderwerbsteuer entschied der Bundesfinanzhof jedoch gegen den Käufer. Er stellte fest, dass nach dem Gesetz die zu entrichtende Grunderwerbsteuer nicht ihre eigene Bemessungsgrundlage beeinflussen dürfe. Es wäre hier für den Käufer steuerlich günstiger gewesen, wenn er die Grunderwerbsteuer selbst getragen und einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis mit dem Verkäufer vereinbart hätte.



Erwerbsnebenkosten
Grunderwerbsteuer
Bemessungsgrundlage
BFH
II R 65/11
Erstattungsanspruch
Gegenleistung
Bundesfinanzhof, Urteil v. 24.4.2013, II R 65/11
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück