11.06.2013

Aufzug in Bäckerei kann Betriebsvorrichtung sein

Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören und dem Betrieb dienen. Selbst wenn sie zivilrechtlich wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, bleiben sie Betriebsvorrichtungen und werden ertragssteuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt. Eine Folge der Einordnung als Betriebsvorrichtung ist z.B., dass für sie die Abschreibungsregeln für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, bei denen das Wirtschaftsgut in deutlich kürzerer Zeit abgeschrieben werden kann als bei Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Ob eine Betriebsvorrichtung vorliegt, spielt auch für die Gewährung einer Investitionszulage in einem nun vom BFH entschiedenen Fall eine Rolle. Nach dem betreffenden Investitionszulagengesetz konnte nämlich eine Zulage nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt werden.

In dem Fall hatte eine Bäckerei einen großen Aufzug in ein Produktionsgebäude einbauen lassen. Der Aufzug diente dem Transport von großen Backblechen und Materialien zwischen den Ebenen des Gebäudes. Die beantragte Innvestitionszulage wurde mit dem Hinweis darauf verweigert, dass es sich um einen Gebäudebestandteil handelt. Das Finanzgericht verweigerte ebenfalls die Gewährung der Investitionszulage, da der Aufzug auch als Personenaufzug genutzt werden könne.

Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne der Bäckerei. Eine abstrakte Abgrenzung zwischen Personen- und Lastenaufzügen sei nicht maßgeblich. Vielmehr sei der Aufzug durch seine Größe und Traglast erkennbar auf die speziellen betrieblichen Bedürfnisse der Bäckerei zugeschnitten. Daher sei sein Hauptzweck die unmittelbare Förderung der betrieblichen Abläufe.



Betriebsvorrichtung
Aufzug
Bäckerei
BFH
III R 35/12
Investitionszulage
Produktionsgebäude
Bundesfinanzhof, Urteil v. 28.2.2013, III R 35/12
Haftungshinweis:
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