Um Ansprüche verfolgen zu können, können u.U. Auskünfte von Steuerbehörden erforderlich sein. In solchen Fällen kann sich ein Anspruch auf Auskunft gegen das Finanzamt unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. dem Grundrecht auf Gewährleistung von Rechtsschutz durch die öffentliche Gewalt ergeben. In der Abgabenordnung ist kein Recht auf Akteneinsicht oder ein Recht auf Auskunft aus den Besteuerungsakten vorgesehen. In dem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall verlangte ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt einen Kontoauszug für den Insolvenzschuldner. Das Finanzamt lehnte die Auskunft ab.
Der Bundesfinanzhof hielt die Weigerung des Finanzamtes für rechtmäßig. Hier hätte der Insolvenzverwalter nur einen Auskunftsanspruch aufgrund der o.g. grundgesetzlich garantierten Auskunftspflichten, welcher im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Ein spezieller Informationsanspruch aus einem Landesgesetz gab es im betreffenden Bundesland nicht. Der Insolvenzverwalter müsse für den Anspruch genauer darlegen, dass er die Auskunft zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners oder zur Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen benötigt. Eine Auskunft zum Zweck der allgemeinen ordnungsgemäßen Bearbeitung des Insolvenzverfahrens sei nicht ausreichend. Hier konnte der Insolvenzverwalter nicht darlegen, wozu er die Auskunft benötigte.