Für Handwerkerleistungen im Haushalt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können 20 % der Lohnaufwendungen, derzeit höchstens 1200 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Ob auch eine Dichtheitsüberprüfung einer Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera als eine solche Handwerkerleistung anerkannt werden kann, musste das FG Köln entscheiden.
Das Finanzamt hatte sich geweigert, die Rechnung in Höhe von 357 Euro für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung eines privaten Hauseigentümers steuermindernd zu berücksichtigen. Die Dichtheitsprüfung sei mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar, für die es keine Steuerermäßigung gibt.
Das FG urteilte zu Gunsten des Hauseigentümers. Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitungen und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Daher sei auch sie als steuerbegünstigte Handwerkerleistung einzustufen. Revision zum Bundesfinanzhof wurde bereits eingelegt. Die OFD Münster hat bereits erklärt, dass sie bis zur BFH-Entscheidung Einsprüche gegen die Versagung der Steueranrechnung für die Dichtheitsprüfung ruhen lassen will.