17.06.2013

Trotz Poolarbeitsplatz häusliches Arbeitszimmer anerkannt

Eine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzgericht Düsseldorf musste darüber entscheiden, ob das häusliche Arbeitszimmer anerkannt werden kann, wenn dem Betreffenden beim Arbeitgeber nur ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Zahl der Poolarbeitsplätze war so bemessen, dass jeweils von 8 berechtigten Arbeitnehmern nur 3 gleichzeitig dort arbeiten konnten. Dem Finanzamt reichte dies aus, um festzustellen, dass er dort einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung habe und daher die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers vom Abzug ausgeschlossen seien. Der Kläger hätte sich vom Arbeitgeber bescheinigen lassen müssen, dass er ihm keinen vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatz zuweisen kann.

Das Finanzgericht entschied zugunsten des Klägers und erkannte die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro an. Der Poolarbeitsplatz in den Räumen des Arbeitgebers habe dem Kläger nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Das Verhältnis Poolarbeitsplätze – berechtigte Mitarbeiter sei so ungünstig gewesen, dass er nicht jederzeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung gehabt habe. Daher habe er einen Großteil der Vor- und Nacharbeiten, die bei seiner Tätigkeit anfielen, im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen. Ein vergebliches Bemühen um einen Arbeitsplatz in den Räumen des Arbeitgebers sei für die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers nicht erforderlich.



Poolarbeitsplatz
10 K 822/12 E
FG Düsseldorf
Höchstbetrag
anderer Arbeitsplatz
Finanzgericht Düsseldorf v. 23.4.2013, 10 K 822/12 E, PM vom 3.6.2013 / 4.6.2013, (Revision wurde zugelassen)
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