18.06.2013

Nur wesentliche Bestandteile bei Grundstücksverkauf umsatzsteuerfrei mitverkauft

Um eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer zu vermeiden, ist im Umsatzsteuergesetz geregelt, dass der Verkauf eines Grundstücks insoweit umsatzsteuerfrei ist, als die Umsätze unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Über die Frage, inwieweit diese Umsatzsteuerbefreiung auch für die Lieferung von Inventar gilt, das sich auf den Grundstücken befindet, musste das Finanzgericht München entscheiden. Ein Immobilienhändler hatte beim Verkauf von Grundstücken auch Inventar mitverkauft, das in den Kaufverträgen gesondert aufgeführt und dessen Wert im Vertrag separat festgehalten wurde. Er behandelte sämtliche Umsätze als umsatzsteuerbefreit, während das Finanzamt nach einer Prüfung den Inventarverkauf der Umsatzsteuer unterwerfen wollte.

Das Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes. Eine Umsatzsteuerbefreiung käme dann in Betracht, wenn es sich um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handeln würde, da die Teil eines einheitlichen Leistungsgegenstands wären. Das konnte der Immobilienhändler aber nicht darlegen. Vielmehr ergab sich aus den Unterlagen, dass es sich bei dem Inventar wohl um bewegliche Wirtschaftsgüter wie Möbel o.ä. gehandelt hatte. Die Lieferung von Inventar sei auch keine unselbständige Nebenleistung gewesen, die das Schicksal der steuerbefreiten Hauptleistung teilt. Das gelte selbst dann, wenn deren Lieferung in den notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag aufgenommen wurde.



Grunderwerbsteuer
Umsatzsteuerbefreiung
FG München
2 K 3443/10
Zubehör
Inventar
wesentliche Bestandteile
Grundstückskaufvertrag
Finanzgericht München v. 16.4.2013, 2 K 3443/10, (NWB 2013, S. 1717 (NWB-Dok: HAAAE-35894))
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück