19.06.2013

Kein außerhäusliches Arbeitszimmer im Keller des eigenen Zweifamilienhauses

Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können in Höhe von maximal 1.250 € steuerlich geltend gemacht werden, sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sofern es sich jedoch nicht um ein häusliches, sondern um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt, können weitergehend sämtliche Kosten des Zimmers steuermindernd berücksichtigt werden.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste darüber entscheiden, ob das Arbeitszimmer einer Lehrerin im Keller des eigenen Zweifamilienhauses ein „häusliches“ oder ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer ist. Die Lehrerin hatte sich im Keller ihres Zweifamilienhauses ein Arbeitszimmer eingerichtet. Daneben befand sich auch der Keller ihres Sohns, der die obere Wohnung in dem Haus gemietet hatte. Den Kellerflur nutzten sie gemeinsam. Deswegen war die Lehrerin der Auffassung, dass das Arbeitszimmer nicht mehr in ihre häusliche Sphäre eingebunden sei. Weil es ein außerhäusliches Arbeitszimmer sei, könne sie die Kosten in voller Höhe steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes, das ihr nur 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer zustünden. Der Kellerraum sei in die häusliche Sphäre eingebunden, weil er ein Zubehörraum zu der Wohnung sei. Auch die Tatsache, dass ein Zugang nur über einen auch von fremden Dritten genutzten Flur möglich sei, ändere daran nichts.

Hinweis: Fälle, in denen von einem Dritten gesondert ein Kellerraum angemietet wurde, könnten anders zu beurteilen sein.



häusliches Arbeitszimmer
außerhäusliches Arbeitrszimmer
Zweifamilienhaus
FG Berlin-Brandenburg
12 K 12095/09
Kellerraum
häusliche Sphäre
Zubehörraum
Finanzgericht Berlin-Brandenburg v. 17.10.2012, 12 K 12095/09, (DStR-Kompakt Heft 21, S. VI)
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