Die Einfuhr von Reisemitbringseln als persönliches Gepäck aus einem Drittstaat wie der Schweiz ist im Rahmen einer sog. Reisefreimenge von 300 € von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit. Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich nun mit der Frage befassen, ob auch die Einfuhr eines Gebrauchtwagens aus der Schweiz, der nur rund 250 € gekostet hat, als „persönliches Gepäck“ von den Einfuhrabgaben befreit ist.
Das Auto hatte der Betreffende im Internet für 303 SFR (= 252,26 €) gekauft. Er fuhr mit dem Wagen über die Grenze und wollte ihn als persönliches Gepäck abgabenfrei einführen. Das Zollamt verlangte vom ihm Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 €.
Das FG entschied zugunsten des Zollamts. Die Befreiung von Einfuhrabgaben setzt voraus, dass es sich um „persönliches Gepäck von Reisenden“ handelt. Schon aus dem Wortlaut ergebe sich, dass ein Pkw kein Gepäckstück sein kann, da man ihn nicht wie ein Gepäckstück tragen kann und er zudem erheblich größer ist als „Gepäck“.