21.06.2013

Arbeiten am Estrich begründen keinen höheren Tritt- und Luftschallschutz

Die Schallisolierung einer Mietwohnung muss, sofern im Mietvertrag nicht etwas anderes geregelt ist, den DIN-Normen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Mietmangel vor, aufgrund dessen der Mieter die Miete mindern kann. Inwieweit nach Umbauarbeiten an einer Dachgeschosswohnung, bei denen auch der Estrich teilweise entfernt und erneuert wurde, aktuelle Schallschutznormen erfüllt werden müssen, musste nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

In einem Gebäude aus der Vorkriegszeit, das in den 50er Jahren wiederaufgebaut worden war, hatte der Vermieter das Dachgeschoss in 2003 umbauen lassen. Auf einer Teilfläche wurde der alte Estrich entfernt und erneuert, auf anderen Flächen der Estrich abgeschliffen und neu verspachtelt. Der Mieter der darunter gelegenen Wohnung machte in 2007 wegen unzureichender Schallisolierung eine Mietminderung in Höhe von 20 % geltend.

Das Gericht entschied zugunsten des Vermieters. Die vom Vermieter durchgeführten Arbeiten seien nicht so umfangreich, dass man auf die DIN-Normen vom Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zurückgreifen müsse. Die Bauarbeiten seien nicht mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar. Die früheren Normen wurden eingehalten.



Schallisolierung
Estrich
BGH
VII ZR 287/12
DIN-Normen
Mietminderung
Neubau
Bundesgerichtshof v. 5.6.2013, VII ZR 287/12, PM Nr. 097/2013 vom 05.06.2013
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