14.06.2013

Keine Grunderwerbsteuer auf Baukosten wegen Bebauungskonzepts

Die beim Kauf eines Grundstücks zu zahlende Grunderwerbsteuer bemisst sich an der Gegenleistung, die der Käufer bekommt. Problematisch sind dabei Fälle, in denen der Käufer ein unbebautes Grundstück kauft und in dem Zusammenhang einen Bauerrichtungsvertrag abschließt. Im Grunderwerbsteuerrecht wird auch bei getrennten Verträgen vom Finanzamt gerne angenommen, dass Verkaufsgegenstand eigentlich ein bebautes Grundstück ist, weil aufeinander abgestimmte Verträge vorliegen. Die Baukosten zählen dann als Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer mit.

Das Finanzgericht Köln kommt nun in einem Urteil zu dem Schluss, dass die Erarbeitung eines Baukonzepts und Werbung für den Verkauf eines Grundstücks allein noch nicht ausreichend sind, um die Baukosten wegen Vorliegens eines einheitlichen Erwerbsgegenstands in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.

Die Kläger hatten nach Vermittlung durch die Immobilienfirma D ein unbebautes Grundstück gekauft. Kurz darauf schlossen sie mit der Immobilienfirma „E“ einen Bauerrichtungsvertrag für ein von E auf dem Grundstück konzipiertes Haus. Das Finanzamt ging von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand aus und legte die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung des Baupreises fest.

Das Finanzgericht entschied im Sinne der Kläger. Es stellte fest, dass zwischen dem Veräußerer (bzw. dessen Makler) und der E kein aufeinander abgestimmtes Verhalten vorgelegen habe. Der Veräußerer wollte auf jeden Fall verkaufen, irgendeine Bindung an E bestand nicht; er kannte E nicht einmal. Die E. war lediglich mit der Fa. D aus anderen Gründen zusammengetroffen und hatte von sich aus vorgeschlagen, ein Bebauungskonzept für die Grundstücke zu erarbeiten und für die Grundstücke zu werben. D. duldete die Werbung und hatte den nicht verhandelbaren Grundstückspreis und die Vermessungsdaten zur Verfügung gestellt. Dies reicht nach Ansicht des FG für ein abgestimmtes Verhalten noch nicht aus. Revision wurde zugelassen.

Anm. Zuletzt hatte der BFH in einem Fall, in dem die Käufer in getrennten Verträgen ein Grundstück gekauft und einen Bauvertrag für eine Doppelhaushälfte abgeschlossen haben, einen einheitlichen Verkaufsgegenstand angenommen. Bei dem Fall waren aber Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer als „starkes Team“ werblich aufgetreten.



Bauerrichtungsvertrag
aufeinander abgestimmte Verträge
Erarbeitung eines Baukonzepts
FG Köln
einheitlichen Erwerbsgegenstand
abgestimmtes Verhalten
: FG Köln Urteil v. 25.09.2012, 5 K 757/12, vgl. auch Urteil des BFH v. 27.09.2012, II R 7/12
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