Kindergeld kann über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werden, wenn sich das Kind „in Berufsausbildung“ befindet. Ob auch der Besuch einer islamischen Mädchenschule eine „Berufsausbildung“ in diesem Sinne ist, musste das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheiden. Im entschiedenen Fall hatte die Tochter ab ihrem 18. Lebensjahr für 2 Jahre eine private islamische Mädchenschule besucht. Ziel der Internatsschule war es, jungen islamischen Mädchen nach Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht die islamische Kultur und Religion näherzubringen. Irgendeinen Schulabschluss vermittelte diese Schule nicht.
Das Finanzgericht akzeptierte den Schulbesuch nicht als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts. Es liege keine strukturierte Wissensvermittlung vor, die als Grundlage für eine spätere Berufsausbildung dienen könnte. Die religiös-persönlichkeitsbildende Auslegung des Unterrichts stehe in keinem ausreichenden Zusammenhang mit einem vom Kind angestrebten Beruf. Zwar fand auch ein Sprachunterricht statt, der generell als Teil einer Berufsausbildung angesehen wird, sofern ein gewisser Zeitumfang nicht unterschritten wird. Hier fanden aber nur 6 Stunden pro Woche Sprachunterricht (Deutsch, Türkisch, Englisch) statt, während die Rechtsprechung mindestens 10 Wochenstunden Sprachunterricht für die Anerkennung als Berufsausbildung für den Kindergeldbezug fordert.
Das Urteil ist rechtskräftig.