24.06.2013

Überschusserzielungsabsicht des früheren Vermieters zählt nicht

Verluste bei der Vermietung einer Immobilie werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn der Vermieter die Absicht hatte, aus der Vermietung auf Dauer Überschüsse zu erzielen. Bei einer unbefristeten Vermietung einer Wohnung wird dies im Regelfall vermutet. Bei einer Befristung des Mietvertrags gilt das aber nicht. Vielmehr wird umgekehrt eine befristete Vermietung mit ausdrücklicher Selbstnutzungsabsicht für die Zeit danach als ein deutliches Indiz gegen eine Einkunftserzielungsabsicht gewertet.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte zunächst die Großmutter in 2004 ein Haus bis 2009 befristet vermietet, wobei sie eine Selbstnutzung durch sich bzw. durch Familienangehörige als Befristungsgrund nannte. In 2006 kauften die Enkelin und ihr Ehemann das vermietete Grundstück. Im Oktober 2008 zogen sie selbst in das Haus ein, nachdem der Mieter vorzeitig ausgezogen war. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus Vermietungstätigkeit für 2006-2008 nicht an.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass grundsätzlich die Einkünfteerzielungsabsicht des jeweiligen Vermieters und nicht die seines Vorgängers maßgeblich ist. Sie ist für den Erwerber mit dessen Eintritt zu prüfen, freilich unter Berücksichtigung seiner gesetzlichen Übernahme des Mietvertrags. Hier verneinte das Gericht diese Absicht, da die Erwerber einen vergleichsweise kurz laufenden Mietvertrag übernommen hatten und nach dem vorzeitigen Auszug des Mieters keine weiteren Vermietungsbemühungen starteten und selbst einzogen



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Einkünfteerzielungsabsicht
Vermieter
Bundesfinanzhof v. 22.1.2013, IX R 13/12
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