15.07.2008

Einkommensteuerfestsetzung: Korrektur bei nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträgen

Das Finanzamt kann einen bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid ändern, wenn ihm bisher nicht erklärte, dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) unterworfene Kapitalerträge bekannt werden und sich hierdurch eine höhere Steuerschuld ergibt. Eine Änderung hat auch zu erfolgen, wenn sich nach Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine niedrigere verbleibende Einkommensteuerschuld und damit eine Steuererstattung ergibt. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Die von nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer kann somit nur innerhalb der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist nachträglich berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur zulässig, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Die nachträgliche Anrechnung der Kapitalertragsteuer scheidet deshalb aus, wenn die betreffenden Kapitalerträge wegen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen werden können. (Oberfinanzdirektion Hannover)



Änderung
Einkommensteuerbescheid
Kapitalerträge
OFD Hannover v. 3.6.2008, S - 0351 - 77 - StO 143, DStR 2008 S. 1333
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück