Das Bundesfinanzministerium hat in einem Erlass kurz zusammengefasst, welche steuerlichen Hilfsmaßnahmen für Opfer des Hochwassers von Mai/Juni 2013 in Ost- und Süddeutschland getroffen werden. Hierzu gehören:
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Als Betriebsausgaben erleichtert absetzbar sind u.a. unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahmen sowie Zuwendungen an unmittelbar vom Hochwasser betroffene Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung.
Unterstützungen an Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei, für einen darüberliegenden Betrag gilt dies in einem besonderen Notfall des Arbeitnehmers. Der ist im Hochwassergebiet im Allgemeinen anzunehmen.
Eine Arbeitslohnspende kann für den Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Bei der Verbuchung sind bestimmte Formalien zu beachten.
Für Spenden gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis, sofern sie auf Sonderkonten inländischer Personen des öffentlichen Rechts, inländischer öffentliche Dienststellen oder von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gezahlt werden. Für Spendensammlungen nicht begünstigter Spendensammler gibt es Sonderregelungen. Eine Sonderregelung gilt auch für gemeinnützige Organisationen, die nach ihrer Satzung eigentlich nicht mildtätige Zwecke verfolgen. Eigentlich dürfte sie gesammelte Spenden für Hochwasseropfer aus steuerlichen Gründen nicht für diesen Zweck verwenden. Die Weiterleitung wird gestattet, sofern der Vorgang ausreichend dokumentiert wird.
Die von Hochwasserschäden Betroffenen können die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung erleichtert als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dass die Betroffenen häufig keine Versicherung gegen Hochwasser abgeschlossen haben, sei nicht als ein Unterlassen zumutbarer Schutzmaßnahmen zu werten. Eine solche Unterlassung würde die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung ausschließen.
Darüber hinaus sind für betroffene Steuerzahler weitere steuerliche Erleichterungen wie Stundungsmaßnahmen, die Anpassung von Vorauszahlungen, Erleichterungen beim Verlust von Buchführungsunterlagen usw. möglich.