25.06.2013

Finanzielle Hilfen für Unternehmen bei Hochwasserschäden beschlossen

a.) Bund übernimmt bei hochwasserbedingter Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge

Betriebe, die stark vom Hochwasser geschädigt wurden, können bei Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld bekommen. Eine Verwaltungsvereinbarung, die zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit geschlossen wurde, betrifft die Zahlung der Sozialbeiträge für die Beschäftigten. Entsprechend der Vereinbarung übernimmt der Bund für die Unternehmen auch die Beiträge zur Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen unmittelbar vom Hochwasser betroffen ist. Die Betriebe müssen, um Kurzarbeitergeld zu bekommen, den Arbeitsausfall unverzüglich bei ihrer Agentur für Arbeit anzeigen. Für die Erstattung der Sozialbeiträge ist ein gesonderter Antrag nötig. Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1.6.2013 in Kraft. Bis spätestens September 2013 muss die Kurzarbeit angezeigt werden, wenn Sozialversicherungsbeiträge noch erstattet werden sollen.

b.) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Aufgrund der Hochwasserschäden sind in den betroffenen Gebieten viele Unternehmen in einer kritischen Situation. Der Geschäftsleiter einer juristischen Person bzw. einer GmbH & Co KG muss bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Dies muss unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Wochen erfolgen. Das Bundeskabinett hat nun einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der für vom Hochwasser betroffene Unternehmen die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht vorübergehend außer Kraft jetzt. Sie wird bis Ende 2013 ausgesetzt, um den Unternehmen Zeit zu geben, Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen. Danach läuft die Frist erneut an, so dass die betroffenen Unternehmen dann ggf. verpflichtet wären, einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern dies die finanzielle Lage erfordert. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf noch zustimmen.



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Kurzarbeit
Hochwasser
Insolvenzantragspflicht
3-Monats-Frist
Arbeitsausfall
PM der Bundesregierung vom 24.6.2013; BMJ-Pressemitteilung vom 24.6.2013
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