26.06.2013

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Coaster-Bahn

Umsätze aus einer „schienengebundenen Personenbeförderung“ unterliegen einer ermäßigten Umsatzsteuer. Inwieweit diese Steuerermäßigung auch für Umsätze aus einer sog. „Coaster-Bahn“ gilt, hatte der Bundesfinanzhof zu prüfen.

Im Urteilsfall fahren die Nutzer mit dieser Bahn auf einem schienengebundenen Schlitten eine Strecke von 2,9 km mit einem Höhenunterschied von 400 m zu Tal. Der Betreiber der Bahn unterhält auch eine Sesselbahn, die vom Tal zum Startpunkt der Coasterbahn führt und mit der auch die Schlitten wieder auf den Berg transportiert werden. Der Betreiber nahm für seine Umsätze aus der Bahn die o.g. Steuerermäßigung in Anspruch.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nicht vorliegen. Denn der Betreiber habe die Fahrgäste nicht selbst befördert, sondern ihnen lediglich ein Beförderungsmittel - den Schlitten - zur Verfügung gestellt. Eine Steuerermäßigung für „schienengebundene Personenbeförderung“ wird zwar auch dann gewährt, wenn das Motiv für die Fahrt eine sportliche Betätigung, Freizeitgestaltung oder Tourismus ist. Der Betreiber müsse aber eine aktive Tätigkeit bei der Beförderung der Personen entfalten. Das sei hier nicht der Fall, weil die Nutzer den Schlitten selbst durch ihr eigenes Körpergewicht angetrieben ins Tal steuerten.



Coaster-Bahn
ermäßigter Umsatzsteuersatz
schienengebundene Personenbeförderung
BFH
Steurermäßigung
XI R 12/11
Bundesfinanzhof, 20.2.2013, XI R 12/11, PM vom 19.6.2013
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