26.06.2013

Begrenzte Haftung von Angehörigen für Rentenüberzahlung

Rentenzahlungen werden idR. von der Deutschen Rentenversicherung taggenau bis zum Todestag des Versicherten gewährt und darüber hinausgehende, bereits geleistete Zahlungen von den Erben zurückgefordert. In dem Fall, den das Sozialgericht Dortmund zu entscheiden hatte, hatte die Rentenversicherung wenige Tage nach dem Tod des Versicherten die Rente für den Folgemonat überwiesen. Durch Lastschriften für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge wurden Gelder vom Konto des Versicherten abgehoben. Die Rentenversicherung machte durch Bescheid gegen den Sohn des Versicherten einen Erstattungsanspruch geltend. Er habe eine Kontovollmacht über das Konto gehabt, die Abbuchungen zugelassen und so über die Rente verfügt.

Das Sozialgericht entschied zugunsten des Sohns. Es liege keine Verfügung des Sohns über die zu Unrecht gezahlte Rente vor, da ihn in der Situation wenige Tage nach dem Tod des Vaters noch keine Pflicht traf, zugunsten der Rentenversicherung tätig zu werden. Eine Pflicht zum Einschreiten hätte vorausgesetzt, dass er die Rentenüberzahlung, den aktuellen Kontostand und die laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften für das Konto kannte. Tatsächlich hatte er von der bestehenden Kontovollmacht bisher keinen Gebrauch gemacht. Es bestand keine Verpflichtung für den Sohn, unmittelbar nach dem Tod des Vaters vorsorglich die Kontoführung aufzunehmen. Der Rentenversicherung bleibt die Möglichkeit, sich das Geld von den Empfängern der Überweisungen zurückzuholen.



Rentenüberzahlung
Deutsche Rentenversicherung
Rückforderungsbescheid
Erstattungsanspruch
Kontovollmacht
Sozialgericht Dortmund
Sozialgericht Dortmund, v. 13.05.2013, S 34 R 355/12, PM vom 28.05.2013
Haftungshinweis:
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