15.07.2008

Betriebsprüfung trotz Verschwiegenheitspflicht

Bestimmte Freiberufler unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht über Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Berufsausübung über ihre Mandanten usw. bekannt geworden sind, z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer. Zur Frage, inwieweit sich ein derartiger Berufsangehöriger gegenüber dem Finanzamt gegen eine Betriebsprüfung zur Wehr setzen kann, hat der Bundesfinanzhof unter anderem Folgendes entschieden: Eine Betriebsprüfung kann grundsätzlich auch gegenüber einem Freiberufler angeordnet werden, der einer derartigen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Das Finanzamt ist verpflichtet, einen Berufsinhaber vorab zu informieren, wenn es beabsichtigt, anderen Finanzämtern Kontrollmitteilungen über dessen Mandanten zukommen zu lassen. Erst von da an kann der Berufsangehörige gegebenenfalls gegen die beabsichtigten Kontrollmitteilungen rechtlich vorgehen.



Betriebsprüfung
Freiberufler
Verschwiegenheitspflicht
BFH 8.4.2008, VIII R 61/06; DB 2008 S. 1361
Haftungshinweis:
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