27.06.2013

Stewardess wird Pilotin – Werbungskosten für Pilotenausbildung

Für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums sieht das Einkommensteuergesetz eine Sonderregelung vor. Sie können, sofern die Ausbildung oder das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nur begrenzt auf 4.000 € im Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Kosten einer „Zweitausbildung“ können dagegen unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Eine angestellte Verkehrsflugzeug-Pilotin machte in ihrer Steuererklärung Ausbildungskosten der Pilotenausbildung geltend. Sie hatte früher eine Ausbildung als Flugbegleiterin bei einer Airline erfolgreich absolviert. Das Finanzamt wollte die Ausbildungskosten nur begrenzt als Sonderausgaben berücksichtigen, da die Pilotenausbildung für sie die „Erstausbildung“ sei.

Der Bundesfinanzhof entschied für eine volle Berücksichtigung der Kosten als Werbungskosten. Die erstmalige Berufsausbildung, die nur begrenzt steuerlich berücksichtigt werden kann, setze nicht ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Maßgeblich für eine „Erstausbildung“ sei nur, dass sie den Betreffenden befähige, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Daher sei die Flugbegleiter-Ausbildung bei ihr als „Erstausbildung“ zu werten.



Berufsausbildung
Erststudium
Sonderausgaben
Ausbildungskosten
Erstausbildung
BFH
Bundesfinanzhof v. 28.2.2013, VI R 6/12
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