01.07.2013

Berufliche Veranlassung von Fortbildung muss belegt werden können

Aufwendungen eines Angestellten, die beruflich veranlasst sind, sind im Regelfall als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Ob der Betreffende eine Bildungsveranstaltung aus beruflichen oder nur aus privaten Gründen besucht hat, kann schwierig abzugrenzen sein. Es ist dann Sache des Steuerzahlers, die berufliche Veranlassung zu belegen. Über einen solchen Grenzfall hatte nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Ein Bankangestellter hatte eine Fortbildung in „Psycho- und Pathophysiognomik“ besucht. Dabei geht es um den Versuch, aus physiologischen Merkmalen wie Körperbau, Schädelform und Gesichtszügen auf die seelischen Eigenschaften bzw. den Charakter des Menschen zu schließen. Der Bankangestellte machte geltend, dass das Seminar beruflich veranlasst war, weil er in der Bank für Personalauswahl verantwortlich sei und ihm derartige Seminare dabei helfen würden. Die Kosten wurden vom Finanzamt nicht anerkannt, da es die Kosten für „gemischte Aufwendungen“ hielt, die beruflich und privat veranlasste seien. Die private Veranlassung überwiege hier deutlich.

Das Finanzgericht bestätigte dies. Bei Veranstaltungen an der Grenzlinie zwischen privater und beruflicher Veranlassung müsse der Steuerzahler überwiegende berufliche Veranlassung belegen können. Hier sah das Gericht ein überwiegendes privates Interesse, da der Bankangestellte Veranstaltungen mit Titel wie „Selbstverwirklichungswille“ und „Einfühlsames Erfragen der Anlagen, um Gesundheit und Krankheit zu erkunden“ besucht hatte. Zudem hatte er die Kurse zusammen mit seiner Frau besucht.



Fortbildung
Werbungskosten
berufliche Veranlassung
FG Rheinland-Pfalz
private Veranlassung
Veranstaltung
Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 3.6.2013, 5 K 1261/12, PM des FG vom 21.6.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück