02.07.2013

Zuwendung von früherem Gesellschafter kann Arbeitslohn sein

Ein Arbeitnehmer muss grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die ihm aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft zufließen, als Arbeitslohn versteuern. Hierunter kann auch eine als „Schenkung“ bezeichnete Zuwendung des ehemaligen Gesellschafters anlässlich des Verkaufs seiner Anteile zählen. In dem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte die B-GmbH ihre Anteile an der C-GmbH verkauft. Den Arbeitnehmern der C-GmbH wurden nach dem Verkauf bei einer von der B-GmbH ausgerichteten Veranstaltung Schecks übergeben und auf eine mögliche Schenkungssteuerpflicht der Zuwendung hingewiesen. Das Finanzamt sah jedoch das Geld als eine zusätzliche Lohnzahlung an die Arbeitnehmer an, für die Lohnsteuer zu zahlen ist.

Das Finanzgericht bestätigte dies. Es handele sich hier um eine Leistung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Nur die Mitarbeiter der C-GmbH erhielten Schecks und das in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Anteilsverkauf. Die Zuwendung sei mit einer Bonuszahlung vergleichbar. Zudem hatte die B-GmbH die Zahlungen in einer Pressemitteilung als „außerordentliche Anerkennung für geleistete Arbeit“ bezeichnet. Auch Zuwendungen Dritter könnten Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer sie vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss.



Arbeitnehmer
Arbeitslohn
Arbeitslohn von Dritten
Zuwendung
FG Berlin-Brandenburg
Dienstverhältnis
Bonuszahlung
Finanzgericht Berlin-Brandenburg v. 1.8.2012, 1 K 1102/09 (Rev. beim BFH, Az. VI R 57/12), DStRE 2013, 585
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