03.07.2013

Reiseverlosung bei Betriebsfeier - Keine pauschale Lohnsteuer

Nach dem Einkommensteuergesetz kann Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zufließt, statt mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers pauschal mit 25 % versteuert werden. Der „Arbeitslohn“ kann dabei nicht nur aus Geld bestehen. Das kann auch eine Sache oder eine Dienstleistung wie z.B. eine Reise sein. Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalversteuerung ist aber stets, dass die Zuwendung „aus Anlass“ der Betriebsveranstaltung erfolgt.

Dieser Punkt war in einem Fall problematisch, den das Finanzgericht München zu entscheiden hatte. Eine Firma hatte anlässlich des Firmenjubiläums eine Betriebsfeier organisiert, bei der bei einer „Tombola“ Reisen verlost wurden, deren Einzelwert zwischen 11.000 und 52.000 DM betrug. Es gab weder Nieten noch Trostpreise. Jeder Mitarbeiter „gewann“ eine Reise. Das Finanzamt monierte, dass die Firma diese als Zuwendung anlässlich einer Betriebsfeier pauschal versteuert hatte.

Das Finanzgericht entschied zugunsten des Finanzamtes. Eine Veranlassung der Zuwendung durch die Betriebsveranstaltung liege nur dann vor, wenn sie den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betrifft. Hier sei jedoch die Art der „Verlosung“ und der Wert der „Preise“, der jeweils weit über einem üppigen Monatseinkommen liegt, so unüblich, dass es sich nur um „gelegentlich“ einer Betriebsveranstaltung gezahlten Arbeitslohn handelt. Eine Pauschalversteuerung ist nicht möglich.



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FG München
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Betriebsfeier
Finanzgericht München v. 17.02.2012, 8 K 3916/08 (rkr.)
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