03.07.2013

Doppelte Haushaltsführung – Entfernungspauschale ist aufwandsunabhängig

Für Wege vom Ort des eigenen Hausstands zum Beschäftigungsort und zurück können im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung jeweils die Kosten für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei wird eine Entfernungspauschale von 0,30 € je vollem Entfernungskilometer zwischen den Orten angesetzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun darüber entscheiden, inwieweit es sich auf die Entfernungspauschale auswirkt, wenn dem Arbeitnehmer für diese Fahrten keine Kosten angefallen sind.

Ein Mitarbeiter der DB Netz AG hatte in seiner Steuererklärung 48 Familienheimfahrten geltend gemacht, von denen er 11 mit seinem Auto durchgeführt hatte. Die übrigen Fahrten hatte er mit der Bahn zurückgelegt. Als Angestellter der Bahn entstanden ihm hierfür keine Kosten. Das Finanzamt wollte die Bahnfahrten deswegen nicht anerkennen.

Der BFH stellte klar, dass die Entfernungspauschale für die Familienheimfahrten von ihrer Konzeption her verkehrsmittelunabhängig ist und selbst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn dem Betreffenden hierfür keine eigenen Kosten entstanden sind. Das Gesetz unterstelle aus Vereinfachungsgründen einen eigenen Aufwand des Steuerzahlers. Sofern aber vom Arbeitgeber steuerfrei Reisekostenvergütungen oder Freifahrten gewährt wurden, seien diese durch Anrechnung auf die Pauschalen zu berücksichtigen. Die Sache wurde vom BFH an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dies muss noch die Anzahl der Fahrten und den für die Bahnfahrkarte anzurechnenden Betrag feststellen.



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Bundesfinanzhof v. 18.4.2013, VI R 29/12, PM Nr. 37 vom 3.7.2013
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