15.07.2008

Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

Sämtliche Leistungen, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erbracht werden, sind seit dem 1.1.2008 unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Die Finanzverwaltung erläutert hierzu Einzelheiten in einem neuen Schreiben. Hieraus ergibt sich u.a. Folgendes:

Begünstigt sind die Leistungen der Jugendhilfe und die Inobhutnahme. Darunter fallen:

Die genannten Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Zu Letzteren zählen u.a. von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie bestimmte weitere Einrichtungen, soweit sie eine nach dem SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen oder einer Erlaubnis nicht bedürfen.



Jugendhilfe
Steuerbefreiung
BMF v. 2.7.2008, IV B 9 - S 7183/07/10001
Haftungshinweis:
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