05.07.2013

Vergütung von Arbeitnehmererfindung - kein begünstigter Arbeitslohn

Sofern dem Steuerzahler in dem Steuerjahr außerordentliche Einkünfte zugeflossen sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass diese zu einem günstigeren Steuersatz versteuert werden können als dem, den er für seinen normalen Lohn zu zahlen hat. Das gilt z.B. für Lohn für eine mehrjährige Tätigkeit oder für Entschädigungen.

Das Finanzgericht Münster musste darüber entscheiden, ob solche außerordentliche Einkünfte auch bei der Zahlung des Arbeitgebers für eine Arbeitnehmererfindung anzunehmen sind. Ein Betriebsleiter eines Herstellers von Sicherheitsglas hatte im Rahmen seiner Tätigkeit ein „Aluminium-Silicon-Tape“ erfunden. Für diese Diensterfindung wurde seinem Arbeitgeber ein Patent erteilt. Zur Abgeltung seiner Erfinderleistung entsprechend dem Arbeitnehmererfindungsgesetz einigte er sich mit seinem Arbeitgeber auf eine einmalige Zahlung von 268.000 €. Für die wollte er die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte in Anspruch nehmen. Das Finanzamt wollte dagegen diese Zahlung wie eine normalen Lohnzahlung versteuern.

Das Finanzgericht urteilte im Sinne des Finanzamtes. Es handele sich nicht um eine Vergütung aus einer mehrjährigen Tätigkeit, da für die Zahlung nicht die Dauer der Tätigkeit des Betriebsleiters für seinen Arbeitgeber, sondern der wirtschaftliche Wert des Patents maßgeblich war. Auch als eine Entschädigung könne man die Zahlung nicht einstufen, da nicht bereits bestehende Ansprüche auf laufende Vergütung abgegolten, sondern erstmalig eine Vergütung festgesetzt wurde.



Arbeitnehmererfindung
außerordentliche Einkünfte
mehrjährige Tätigkeit
Patent
FG Münster
Diensterfindung
Entschädigung
Finanzgericht Münster v. 27.4.2013, 12 K 1625/12 E, NL vom 17.6.2013, NWB 2013, 2043
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