10.07.2013

Dienstwagen: bei erlaubter Privatnutzung stets 1 %-Regelung

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ohne Entgelt oder verbilligt ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, das dieser auch privat nutzen darf, ist dieser Vorteil als zusätzlicher Arbeitslohn zu erfassen. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass dieser Vorteil für den Arbeitnehmer immer dann anzunehmen ist, wenn ihm die Privatnutzung des Wagens erlaubt ist. Es kommt dann nicht darauf an, ob er den Wagen auch tatsächlich privat nutzt.Im entschiedenen Fall war dem Geschäftsführer einer GmbH die Privatnutzung des Dienstwagens im Dienstvertrag ausdrücklich erlaubt worden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch konnte er nicht vorlegen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die mögliche Privatnutzung pauschal nach der 1 %-Methode zu bewerten sei. Entscheidend sei nicht die tatsächliche Nutzung, sondern, dass ihm der Wagen zur Verfügung steht. Denn der Arbeitnehmer sei um den Betrag bereichert, den er sonst für das Vorhalten eines vergleichbaren Kfz aufwenden müsste. Insoweit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert. Früher vermutete er in solchen Fällen eine Privatnutzung, hielt aber einen Gegenbeweis unter engen Voraussetzungen für möglich. Dies betraf Fälle, in denen der Wagen nachweislich nicht privat genutzt wurde.

Hinweis: Bei verbotener Privatnutzung stellt der Bundesfinanzhof keine strengeren Anforderungen zu Lasten des Steuerzahlers auf.



Dienstwagen
Firmenwagen
Private Nutzung
1% Regelung
Geschäftswagen
BFH
Vermutung der Privatnutzung
Gegenbeweis
BFH v. 21.3.2013, VI R 31/10, PM Nr. 38 vom 10.7.2013
Haftungshinweis:
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