15.07.2008

Pensionszusagen an ältere Gesellschafter-Geschäftsführer

Einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde im Alter von über 57 Jahren eine Pension zugesagt. Das Finanzamt wertete die Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung, da der Geschäftsführer die zugesagte Pension nicht mehr durch seine Arbeitsleistung erdienen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fehlt es regelmäßig an der Erdienbarkeit, wenn der Zeitraum zwischen Zusage der Pension und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand weniger als zehn Jahre beträgt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied demgegenüber, dass ausnahmsweise keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn die GmbH auch einem fremden Dritten eine vergleichbare Pensionszusage gegeben hätte. Dies ist dann der Fall, wenn der branchenerfahrene Gesellschafter-Geschäftsführer für die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH eine überragende Bedeutung hat. In einem derartigen Fall kann eine Pensionszusage auch dann anerkannt werden, wenn der Erdienungszeitraum weniger als 10 Jahre (hier: sieben Jahre und neun Monate) beträgt.



Erdienbarkeit
Gesellschafter-Geschäftsführer
Pensionszusage
FG Berlin-Brandenburg v. 27.6.2007, 12 K 8253/06 B (rkr.), DStRE 2008 S. 817
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