Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Grundstücken können als private Veräußerungsgeschäfte zu versteuern sein, Voraussetzung dafür ist, dass zwischen Kauf und Verkauf des Grundstücks höchstens zehn Jahre liegen. Das Finanzgericht Münster hat nun in einem Urteil entschieden, dass für den Ablauf der Zehnjahresfrist die zivilrechtliche Wirksamkeit des Verkaufs maßgeblich ist und nicht ein davorliegender Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung.
Im entschiedenen Fall hatte der Grundstücksverkäufer das Grundstück mit Kaufvertrag vom 3.3.1998 gekauft. Mit notariellem Vertrag vom 30.1.2008 verkaufte er es wieder. Der Übergang von Nutzen, Lasten usw. sollte vertragsgemäß im Juli erfolgen. Zudem war vereinbart, dass die Erteilung einer bestimmten behördlichen Freistellungsbescheinigung Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrages sein sollte. Diese Bescheinigung wurde erst am 10.12.2008 erteilt. Das Finanzamt wollte wegen eines Verkaufs innerhalb der Spekulationsfrist den Kaufpreis besteuern.
Das Finanzgericht entschied zugunsten des Grundstücksverkäufers. Da die Wirksamkeit des Kaufvertrages unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der behördlichen Bescheinigung stand, konnte der Vertrag hier nicht vor dem Ablauf der Zehnjahresfrist wirksam werden. Der Eintritt der Bedingung wirkte nicht zurück.
Anmerkung: Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn vor dem Ablauf der Frist bereits ein für beide Seiten vertraglich bindendes Rechtsgeschäft vorgelegen hätte. Dann wäre auch bei einer erst nach dem Fristende erfolgten Umschreibung im Grundbuch die Übertragung schon innerhalb der Frist erfolgt.