12.07.2013

Preisgeld aus Ideenwettbewerb kann Arbeitslohn sein

Auch Zuwendungen von dritter Seite können u.U. als Arbeitslohn zu versteuern sein. Ein Beamter hatte an einem Ideenwettbewerb der Bundesverwaltung zum Bürokratieabbau teilgenommen und ein Preisgeld erhalten. Das Finanzamt wollte das Preisgeld der Lohnsteuer unterwerfen. Der Beamte hielt es für steuerfrei.Das Finanzgericht Köln entschied im Sinne des Finanzamtes. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören die Leistungen, die „für“ die Beschäftigung gewährt werden. Das können auch Leistungen eines Dritten sein, sofern sie dem Betreffenden als Entgelt für die Arbeit aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden. Ein Zusammenhang zwischen Preisgeld und Beschäftigung ergebe sich hier insbesondere daraus, dass der Teilnehmerkreis des Wettbewerbs auf Bundesbeamte beschränkt war und es bei dem Wettbewerb darum ging, deren berufliche Erfahrung für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe in der Bundesverwaltung zu nutzen. Das sei mit dem betrieblichen Vorschlagswesen in einem Unternehmen vergleichbar.



Preisgeld
Lohnsteuer
Zuwendungen von dritter Seite
FG Köln
Ideenwettbewerb
Dienstverhältnis
Finanzgericht Köln v. 12.6.2013, 4 K 759/10, PM vom 1.7.2013
Haftungshinweis:
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