16.07.2013

Auskunftspflicht Dritter auch bei Geheimhaltungsverpflichtung

Der Betreiber einer Internet-Verkaufsplattform muss auch dann das Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung beantworten, wenn er mit seiner Schwesterfirma, die für die Datenverarbeitung zuständig ist, eine Geheimhaltung der Daten vereinbart hat. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Steuerfahndung an eine in Deutschland beheimatete Schwestergesellschaft der Plattform ein umfangreiches Auskunftsersuchen gerichtet. Das hatte zum Ziel, Verkäufer mit einem Umsatz über 17.500 € zu identifizieren. Ab dieser Summe sind die Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Die Gesellschaft weigerte sich mit Verweis auf eine Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der Schwesterfirma. Auch gebe es technische Probleme, da die Daten im Ausland gespeichert und verarbeitet würden.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der Schwesterfirma dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen steht. Eine privatrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung könne der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht entgegengehalten werden. Auch dass die Datenserver in Ausland stehen, sei kein Auskunftshindernis. Es verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dies muss nun noch klären, inwieweit der Zugriff auf die Daten für die deutsche Firma unmöglich ist.



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Bundesfinanzhof v. 16.5.2013, II R 15/12, PM Nr. 39 vom 10.7.2013
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