Die Privatnutzung des Dienstwagens ist zu versteuern. Ihr Umfang wird entweder konkret anhand eines Fahrtenbuchs dokumentiert oder pauschal anhand der 1 %-Methode festgesetzt. Voraussetzung für eine Versteuerung ist aber, dass die Privatnutzung überhaupt erlaubt war. Der Bundesfinanzhof stellte nun fest, dass einem angestellten GmbH-Geschäftsführer, dem im Anstellungsvertrag die Privatnutzung verboten ist, nicht unterstellt werden kann, dass er sich über das Verbot hinweggesetzt habe. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass angestellte Geschäftsführer Nutzungsverbote stets ignorieren. Vielmehr müssen konkrete Feststellungen einen Verstoß belegen.
Der Bundesfinanzhof entschied in einem vergleichbaren Fall auch zur Firmenwagennutzung eines Geschäftsführers eines Familienunternehmens. Er stellte fest, dass auch bei einem aus der Unternehmerfamilie stammenden Geschäftsführer nicht unterstellt werden dürfe, dass das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde.
Hinweis: Bei den Feststellungen zur möglichen Privatnutzung wird dann wohl auch der Aspekt eine Rolle spielen, ob dem Geschäftsführer ein „angemessener“ Privatwagen zur Verfügung stand.