17.07.2013

Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Der Geschäftsführer der GmbH und deren Prokurist mussten Anwälte beauftragen, da ihnen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wurde, Aufträge durch Bestechung erlangt zu haben. Nach Verfahrenseinstellung zahlte die GmbH die Anwaltsrechnungen und machte die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das monierte das Finanzamt. Die GmbH argumentierte, dass eine Leistung für ihr Unternehmen vorliege, weil eine mutmaßliche Straftat für das Unternehmen begangen worden wäre.

Der Bundesfinanzhof entschied demgegenüber entsprechend einer Vorgabe des EuGH, dass eine Leistung „für sein Unternehmen“ nach dem objektiven Inhalt der Leistung, deren unmittelbarem Ziel zu beurteilen sei. Das unmittelbare Ziel der Strafverteidigung sei nur, die Bestrafung der Personen zu verhindern. Mithin fehlt bei ihr der Zusammenhang zum Unternehmen; ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Hinweis: Im Einkommensteuerrecht hat der Bundesfinanzhof früher bereits entschieden, dass Strafverteidigungskosten Erwerbsaufwendungen sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.



Strafverteidungungskosten
Vorsteuerabzug
BFH
für sein Unternehmen
Erwerbsaufwendungen
Bundesfinanzhof v. 11.4.2013, V R 29/10, PM Nr. 40 vom 17.7.2013; Bundesfinanzhof v. 18.10.2007, VI R 42/04
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