18.07.2013

Aufwendungen für Heileurythmie können außergewöhnliche Belastung sein

Zu den Kosten, die Steuerzahler als außergewöhnliche Belastung geltend machen können, zählen insbesondere selbst getragene Krankheitskosten. Dass ihm diese Kosten zwangsläufig erwachsen sind, muss er jedoch in vielen Fällen in einer bestimmten Form nachweisen. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist eine Verordnung von Arzt oder Heilpraktiker nötig. Bei Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung dienen sowie wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden ist ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten o.ä. erforderlich.

In einem vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht entschiedenen Fall war fraglich, ob Aufwendungen für Heileurythmie-Behandlungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können. Einer Pensionärin mit Bandscheibenvorfall und Problemen an der Lendenwirbelsäule hatte ein Arzt diese auf anthroposophischen Lehren basierende (Bewegungs-) Behandlung verordnet. Die Pensionärin machte die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt wollte diese nicht anerkennen.

Das Finanzgericht stellte demgegenüber fest, dass die Anthroposophie als Behandlungsmethode im SGB als besondere Therapierichtung anerkannt sei. Sie werde in der Praxis nach festgelegten Regeln angewandt und kontinuierlich mit modernen wissenschaftlichen Methoden weiterentwickelt. Krankenkassen dürfen Leistungen für solche Therapien übernehmen, sind dazu aber nach dem Gesetz nicht verpflichtet. Aufgrund der gesetzlichen Anerkennung sei als Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen die ärztliche Verordnung ausreichend.



außergewöhnliche Belastung
Heileurhytmie
besondere Therapierichtung
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
selbst getragene Krankheitskosten
ärztliche Verordnung
amtsärztliches Gutachten
Schleswig-holsteinisches Finanzgericht v. 17.4.2013, 5 K 71/11, Newsletter vom 25.6.2013
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