22.07.2013

Kündigungsverzicht statt unwirksamer Mietvertragsbefristung

Nur unter engen Voraussetzungen erlaubt das Mietrecht die Befristung eines Mietvertrages über Wohnraum. Über die Folgen einer unwirksamen Befristung eines Mietvertrags musste nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Ein Mieter hatte in 2004 einen bis Ende Oktober 2011 befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Tatsächlich lagen die Voraussetzungen für eine wirksame Befristung nicht vor. Im Februar 2011 kündigte der Vermieter den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs zum 31. August 2011. Nachdem der Mieter sich weigerte auszuziehen, kündigte er erneut und erhob später Räumungsklage.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Befristung des Mietvertrags unwirksam war. Stattdessen galt der Vertrag als unbefristeter Mietvertrag. Das allein würde aber nicht dem Willen der Vertragspartner entsprechen, die sich offenbar länger vertragsmäßig binden wollten. Die Richter legten den Vertrag ergänzend aus und interpretierten die unwirksame Befristungsvereinbarung in einen beiderseitigen Kündigungsverzicht für die Befristungsdauer um. Denn das hätten sie bei Vertragsschluss vereinbart, wenn sie gewusst hätten, dass die Befristungsregelung unwirksam ist. Das Gericht hielt daher die erste Kündigung im Februar 2011 für unwirksam. Inwieweit die weitere Kündigung wirksam war, muss nun das Landgericht klären, an das zurückverwiesen wurde.



Mietvertragsbefristung
Kündigungsverzicht
BGH
ergänzende Vertragsauslegung
unwirksame Vertragsklausel
Bundesgerichtshof v. 10.7.2013, VIII ZR 388/12, Pressemitteilung Nr. 117/2013 vom 10.7.2013
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