23.07.2013

Auftrags-Schnittgestaltung für Kleidung – keine Kunst

Bei selbständig ausgeübten Tätigkeiten, bei denen besondere gestalterische Fähigkeiten oder ein technisches Know-how nötig sind, stellt sich häufig die Frage, ob es sich um ein Gewerbe oder um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Steuerlich ist das ein wichtiger Unterschied: Freiberufliche Tätigkeiten wie die eines Ingenieurs oder eines Künstlers unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Das Finanzgericht München musste darüber entscheiden, ob selbständig ausgeübte Schnittgestaltung von Kleidung im Kundenauftrag eine freiberufliche Tätigkeit ist. Eine aus zwei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellte mittels Computerprogrammen für Kunden im Textilhandel Schnittmuster für Bekleidung her. Mit Hilfe der Schnittmuster und von ihnen hergestellten Prototypen können die Kunden die Kleidung herstellen lassen. Auch werden sie für die Kunden qualitätssichernd bei der Ingangsetzung der Produktion tätig.

Das Finanzgericht bestätigte, dass die GbR-Gesellschafter eine gewerbliche Tätigkeit ausübten. Die Tätigkeit sei keine einem Architekten oder Ingenieur ähnliche Tätigkeit, da sie kein technisches Werk mit einer hohen Komplexität planen und keine einem Ingenieur oder Architekten vergleichbare universitäre Ausbildung haben. Auch eine künstlerische Tätigkeit wollten die Finanzrichter nicht annehmen. Zwar habe die Tätigkeit durchaus künstlerische Aspekte, doch erreiche sie wegen der engen Vorgaben der Auftraggeber und deren Stylisten nicht die erforderliche Gestaltungshöhe.



Kunst
Finanzgericht München
Schnittgestaltung
freiberufliche Tätigkeit
künstlerische Gestaltung
gewerbliche Tätigkeit
Gestaltungshöhe
Ingenieur
Architekt
Finanzgericht München v. 27.1.2012, 8 K 4021/08 (rkr), (DStRE 2013, S. 714)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück